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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PM² Telecommunication GmbH für die Erbringung von Call-by-Call- und Preselection Diensten über die VNB-Kennziffer 01056
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1. Allgemeines
1.1 Die PM² Telecommunication GmbH, Siemensstr. 12b, 63263 Neu-Isenburg, nachfolgend “PM²” genannt, bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen als Verbindungsnetzbetreiber an. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie die nachfolgenden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend „Bundesnetzagentur“) veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren zukünftige Änderungen. Die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen des TKG, insbesondere zum Kundenschutz, gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PM² können in den Geschäftstellen der PM² und unter www.01056tele.com eingesehen werden.
1.2 Abweichende AGB des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn die PM² ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten die jeweils bei Gesprächsbeginn aktuellen AGB der PM².
1.3 Angebote der PM² sind immer freibleibend. Das Vertragsverhältnis beginnt, soweit nicht anderes vereinbart ist, mit dem Zustandekommen der Verbindung. PM² ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen.
1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten für die Dauer des Vertragsverhältnisses und gegebenenfalls über dessen Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur vollständigen Abwicklung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
2. Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen
2.1 Voraussetzung der Diensteerbringung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei der Deutsche Telekom AG oder eines anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem eine Zusammenschaltung und eine Abrechnungsvereinbarung besteht.
2.2 Verbindungen zu nichtgeografischen Rufnummern, einschließlich Vermittlungsdiensten, Auskunftsdiensten, Mehrwertdiensten und Online-Diensten, bietet PM² nicht an.
3. Leistungen der PM²
3.1 Die PM² bietet den Kunden über die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl („VNBK“) 01056 die Vermittlung von Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen der Deutsche Telekom AG oder der PM² mit anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern abgeschlossen sind.
3.1.1 Der Kunde kann zwischen zwei verschiedenen Dienstleistungen wählen: - Call-by-Call ohne Voranmeldung und - Call-by-Call mit Voranmeldung (mit Registrierung)
3.1.2 Für beide Diensteangebote gelten unterschiedliche Entgelttarife. Beim Call-by-Call ohne Voranmeldung muss sich der Kunde nicht bei der PM² anmelden. Er wählt nur die Verbindungsnetzbetreiber Kennzahl vor der Teilnehmerrufnummer und erhält automatisch die Tarife für Kunden im Call-by-Call ohne Voranmeldung. Beim Call-by-Call mit Voranmeldung muss sich der Kunde auf der Website der PM² unter www.01056tele.com registrieren. Erst ab erfolgreicher Registrierung erhält der Kunde den Tarif für Call-by-Call mit Voranmeldung. Die Tarife im registrierten Call-by-Call sind oft günstiger als im Call-by-Call ohne Voranmeldung. Beide Tarifmodelle werden tagesaktuell auf der Website der PM² hinterlegt. Neben unterschiedlichen Tarifen können die Tarife auch Unterschiede in der Taktung aufweisen.
Daneben bietet die PM² dem Kunden die Möglichkeit seinen Telefonanschluss dauerhaft auf die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl der PM² (01056) voreinstellen zu lassen (Preselection). Die PM² stellt dem Kunden auf ihrer Website das Antragsformular der Deutsche Telekom AG für die Voreinstellung zur Verfügung. Nach dauerhafter Voreinstellung durch die Deutsche Telekom AG wird allen angewählten Rufnummern automatisch die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl der PM² (01056) vorangestellt. Welcher Tarif für diese Kunden gilt, hängt ausschließlich davon ab, ob sich diese Kunden bei PM² haben registrieren lassen oder nicht. Für Preselection Kunden gilt nicht automatisch der Tarif für registrierte Kunden.
3.2 Die PM² ist berechtigt, die vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch andere Telekommunikationsnetzbetreiber und/oder Diensteanbieter erbringen zu lassen. Insbesondere ist PM² berechtigt, die Netzbetreiber festzulegen, über deren Netz Verbindungen hergestellt und abgewickelt werden.
3.3 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der PM² und den jeweils mit der PM² kooperierenden Netzbetreibern. Diese können mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Technik, höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen oder wegen sonstiger Maßnahmen Einschränkungen unterliegen. Hierfür haftet PM² nicht.
3.4 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde die Dienstleistungen der PM² missbräuchlich nutzt, ist PM² bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45k TKG berechtigt, seine Leistungen einzustellen.
3.5 PM² behält sich das Recht vor, die maximale Länge der Verbindungen zu begrenzen.
3.6 Der von PM² übermittelte Gebührenimpuls kann technisch bedingt von den tatsächlich zu entrichtenden Verbindungsentgelten abweichen. Daraus ergeben sich für Kunden keine Ersatzansprüche.
3.7 Das Telekommunikationsnetz der PM² hat eine über den Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Mindestverfügbarkeit von 97,0 %.
4. Vertragsschluss und -beendigung bei Dienstleistungen mit oder ohne Voranmeldung/Voreinstellung
4.1 Der Vertrag kommt für jede einzelne Verbindung zustande, wenn der Kunde die Verbindungsnetzbetreiber-Kennziffer 01056 – entweder durch Voreinstellung – oder manuell wählt und die PM² die Verbindung aufbaut. PM² ist nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden anzunehmen. PM² wird das Angebot des Kunden insbesondere dann nicht annehmen, wenn (a) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dieses droht, (b) der Kunde die Dienstleistungen in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, (c) der Kunde bei der Nutzung der Dienstleistungen gegen Strafvorschriften verstößt, (d) der Kunde sich für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnung oder eines Rechnungsteilbetrages, sofern der ausstehende Betrag insgesamt mindestens 75 EUR beträgt, in Verzug befindet oder (e) der Kunde die Dienstleistungen der PM² weiterveräußert ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der PM².Der Vertrag endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung, für die die zu dem Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus auf der Website veröffentlichten Tarife gelten.
4.2 Bei Registrierung der Kunden für die Dienstleistungen Call-by-Call mit Voranmeldung kommt daneben ein Rahmenvertrag zwischen der PM² und dem Kunden zustande, sobald PM² die Voranmeldung per Email bestätigt oder der Kunde die Verbindung nach Freischaltung durch PM² nutzt.
4.3 Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei täglich in Textform gekündigt werden. Er endet, ohne dass es einer Kündigung Bedarf, wenn der Kunde 12 Monate die VNBK der PM² (01056) nicht angewählt hat.
4.4 Widerrufsrecht Hat der Kunde zur Übermittlung seines Antrages an PM² ein Fernkommunikationsmittel benutzt, so kann er, sofern er Verbraucher ist, den Rahmenvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: PM² Telecommunication GmbH, Siemensstr. 12b, 63263 Neu-Isenburg. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn PM² mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
4.5 Durch die Kündigung gegenüber PM² wird die dauerhafte Voreinstellung (Preselection) des Kundenanschlusses nicht aufgehoben. Der Kunde ist verpflichtet, die Umstellung auf einen anderen Anbieter bei diesem zu beantragen. Dies gilt auch für eine Rückstellung auf den Teilnehmernetzbetreiber (Deutsche Telekom AG). Kommt der Kunde seiner Obliegenheit nicht oder nicht zeitgerecht nach und erbringt PM² gegenüber dem Kunden auch nach Kündigung Telekommunikationsdienstleistungen, ist der Kunde verpflichtet, diese nach Maßgabe der von PM² veröffentlichten Preise für den Call-by-Call-Dienst zu vergüten.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde, der die Dienstleistung registriertes Call-by-Call in Anspruch nimmt, teilt der PM² jede Veränderung derjenigen Daten mit, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Registrierung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Veränderung des Telefonanschlusses und der Anschlussnummer, sowie Namen und Adresse. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, trägt er die Kosten für die Ermittlung der Daten, soweit diese zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind.
5.2 Der Kunde meldet Störungen unverzüglich an PM² über die auf www.01056tele.com erreichbare Störungsmeldung oder an die unter der in Ziffer 1.1 genannten Adresse.
5.3 Der Kunde darf die Dienstleistungen der PM² nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe dieser AGB sowie der Telekommunikationsgesetze und -verordnungen in der jeweils gültigen Fassung nutzen.
5.4 Der Kunde wird die Leistungen von PM² nicht in missbräuchlicher Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen und insbesondere keine Anrufe tätigen, durch die Dritte bedroht oder belästigt werden.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, keine Endgeräte oder andere technische Einrichtungen einzusetzen oder die Dienstleistungen in einer Art zu nutzen, die zu einer Beeinträchtigung des PM²-Netzes oder PM²-Dienstleistung führen und/oder Fehler daran hervorrufen. PM² behält sich vor, den Anschluss des Kunden für die Nutzung der Dienstleistungen zu sperren und keine weiteren Einzelverträge mit dem Kunden zu schließen sowie einen bestehenden Rahmenvertrag über die Registrierung fristlos zu kündigen, sofern der PM² eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dieser Ziffer nicht zumutbar ist. Für jede Kündigung aus diesem Grund und die damit verbundene Sperrung des Kunden berechnet PM² einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 80 EUR. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der PM² ein niedrigerer Schaden entstanden ist, PM² ist berechtigt nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist auch dann fällig, wenn die Pflichtverletzung durch einen Dritten erfolgt ist und sie dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist.
5.6 Der Kunde trifft die erforderlichen Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich zur Missbrauchsvorbeugung bei der Nutzung der Dienstleistungen und ist insoweit für einen Missbrauch ausschließlich allein verantwortlich. PM² ist nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Dienstleistungen zu treffen, der nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Der Kunde stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser AGB auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und sonstigen dritten Nutzern eingehalten werden. Der Kunde stellt PM² von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser AGB resultieren und dem Kunden zuzurechnen sind.
5.7 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesen Vertragsverhältnissen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PM² an Dritte übertragen.
6. Entgelte
6.1 Entgeltverpflichtung Der Kunde ist zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet. Der Kunde ist für jede Nutzung seines Telefonanschlusses entgeltpflichtig, soweit er diese zu vertreten hat. Dies schließt alle Verbindungen ein, die der Kunde Dritten gestattet hat. Entgelte, die durch eine unbefugte Nutzung Dritter entstehen, hat der Kunde zu entrichten, soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen und üblichen Sicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte und missbräuchliche Nutzung seines Telefonanschlusses durch Dritte zu treffen. Dem Kunden obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereichs der Nachweis, dass er eine unbefugte und missbräuchliche Nutzung durch Dritte nicht zu vertreten hat.
6.2 Preisliste 6.2.1 Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme durch den Kunden sowie nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verbindung jeweils gültigen Preisliste für den vom Kunden gewählten Tarif, die auf der Internetseite der PM² www.01056tele.com oder der der jeweiligen Dienstleistung zugewiesenen Internetseite veröffentlicht ist. Sofern für die jeweilige Dienstleistung verschiedene Tarifoptionen angeboten werden, kann der Kunde bei der Auftragserteilung zwischen den verschiedenen angebotenen Tarifoptionen wählen. Alle Entgelte verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes festgelegt ist.
6.2.2 Das Mindestentgelt, das dem Kunden pro Verbindung entsteht, entspricht einer vollen Takteinheit des jeweiligen Tarifes der in Anspruch genommenen Leistungen von PM², gegebenenfalls zuzüglich eines Verbindungsentgeltes pro Verbindung.
6.2.3 PM² ist berechtigt, die Preise aller angebotenen Dienstleistungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung, insbesondere der internen Vorleistungspreise, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anzupassen.
6.3 Tarifansage 6.3.1 PM² kann als freiwillige Leistung, ohne einen Anspruch des Kunden darauf auszulösen, nach freiem Ermessen für einzelne oder alle Tarife eine automatische entgeltfreie Tarifansage zu Beginn einer Verbindung mit Angaben über die Höhe des Entgelts zur Verfügung stellen.
6.3.2 Für den Fall, dass PM² eine derartige Tarifansage zur Verfügung stellt, gehen diese Tarife und eine gegebenenfalls zu erhebende und in der Tarifansage kommunizierte Verbindungsgebühr bei Abweichungen der Preisliste auf der Website vor. Mit der Fortführung der Verbindung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dem angesagten Tarif und gegebenenfalls der Erhebung der Verbindungsgebühr, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung der Tarifansage durch den Kunden.
7. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Einzelverbindungsnachweis
7.1 Die PM² hat das Recht, die angefallenen Entgelte entweder selbst in Rechnung zu stellen und einzuziehen oder dies durch den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, etwa die Deutsche Telekom AG, vornehmen zu lassen.
7.2 Die Rechnungen der PM² sind mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde ist gem. § 266 BGB nicht zu Teilleistungen berechtigt.
7.3 Die Entgelte werden von der PM² oder durch den Teilnehmernetzbetreiber grundsätzlich im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen, soweit der Kunde hierzu seine Einwilligung erteilt. Der Kunde erklärt bei der Nutzung von Call-by-Call-Diensten, dass eine der Deutsche Telekom AG erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich der Forderungen der PM² gilt, die somit durch die Deutsche Telekom AG miteingezogen werden können.
7.4 Für zurückgegebene Lastschriften hat der Kunde der PM² die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem er die Zurückweisung zu vertreten hat. Andere Zahlungsweisen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Falls der Kunde im Ausnahmefall, etwa bei verspäteter Zahlung aufgrund einer zurückgegebenen Lastschrift oder fehlenden Kontodeckung, auf andere Weise zahlt, tritt die Tilgung bei der PM² nur dann ein, wenn der Kunde in ausreichender Weise den Verwendungszweck (insbesondere den Buchungscode der PM²) bei der Zahlung angegeben hat. Letzteres gilt sinngemäß für die Leistungen Dritter.
7.5 Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber der PM². Nach erfolglosem Forderungseinzug durch den Rechnungssteller übermittelt dieser zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten an PM², die das Mahn- und Inkassoverfahren selbst übernimmt.
7.6 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Ziffer 8.3 dieser AGB bleibt unberührt. Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens entsprechend § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nachfolgetarifs berechnet. Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des BGB, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt der PM² vorbehalten.
7.7 PM² behält sich vor, Dritte (z.B. Inkassounternehmen) mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen. Dafür anfallende Kosten werden dem Kunden zusätzlich belastet und gemeinsam mit der Forderung eingezogen.
7.8 Der Kunde erhält von seinem Teilnehmernetzbetreiber unentgeltlich eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum beantragt. In diesem Fall werden auch die Verbindungen über die 01056 in dieser Rechnung entsprechend einzeln aufgeführt. Der Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber ausüben.
7.9 Sofern die Rechnung über die an PM² zu zahlenden Entgelte von PM² selbst gestellt wird, erhält der Kunde die Rechnung in der Regel monatlich online oder auf Wunsch per Post zur Verfügung gestellt.
7.9.1 Falls PM² die Rechnungen selbst erstellt, gilt Ziffer 7.8 gleichermaßen. Das Wahlrecht bezüglich der Verbindungsdatenspeicherung kann in diesem Fall gegenüber PM² schriftlich ausgeübt werden.
7.10 Bei Forderungen der PM² kann der Kunde sein Recht auf Aufrechnung nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann sein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bestehen. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die PM² ist nur nach vorheriger Zustimmung möglich.
8. Einwendungen
8.1 Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von PM² hat der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist, soweit nichts anderes angegeben sind dies acht Wochen ab Rechnungszugang, schriftlich an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Adresse zu richten. Die Fälligkeit der Rechnung wird hiervon nicht berührt. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als genehmigt. Der Kunde wird in den einzelnen Rechnungen auf die Einwendungsfrist und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung sowie die Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam gemacht werden.
8.2 Wünscht der Kunde aufgrund von Einwendungen nachträglich einen Einzelverbindungsnachweis, so erhält er diesen unter Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen: bezieht der Kunde seine Rechnung von der Deutsche Telekom AG, so hat sich der Anschlussinhaber schriftlich, unter Ausschluss telekommunikativer Übermittlungsformen, dahingehend zu verpflichten, dass er die ihm überlassenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Rechnungsprüfung verwenden wird und dass er sich ausdrücklich gegenüber PM² zur Beachtung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Zur Identifikation hat der Kunde die vollständige Kopie der der Einwendung zugrunde liegenden Rechnung beizufügen. Nur an die dort aufgeführte Adresse des Anschlussinhabers erfolgt der Versand des Einzelverbindungsnachweises.
8.3 Im Falle der Beanstandung hat PM² das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Kunde kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach dem vorstehenden Satz verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird erst mit der Vorlage fällig.
8.4 Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in der Rechnung genannten Einwendungsfrist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft PM² weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Ziffer 8.2 für die Einzelverbindungen. Dies gilt entsprechend, soweit der Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach dem vorstehenden Satz verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
8.5 Ergibt die technische Prüfung nach Ziffer 8.2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Kunden ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Kunden abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen der PM² unrichtig ermittelt ist.
8.6 Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der PM² nicht zugerechnet werden kann, hat PM² keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
8.7 PM² empfiehlt im Hinblick auf die Ziffer 8.3., dass der Kunde zur Vermeidung von Beweisnachteilen bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis und jedenfalls keine teilweise oder vorzeitige Löschung der Verbindungs- und Abrechnungsdaten beantragt, damit die Rechnung vollständig kontrolliert werden kann.
8.8 Kann im Fall der Ziffer 8.4 dieser AGB (Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 TKG) das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat PM² gegen den Kunden Anspruch auf den Betrag, den der Kunde in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Kunden die Inanspruchnahme von Leistungen der PM² zugerechnet werden kann.
8.9 Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen PM² und dem Kunden weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Ziffer 8.7 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrages.
8.10 Fordert PM² ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Kunden auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
9. Sperrungen, Kreditlimit
9.1 PM² hat das Recht, einzelne Zielrufnummern oder Zielrufnummergruppen zu sperren, soweit dies zur Missbrauchsvorbeugung und zu Zwecken des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Eine Aufstellung über alle eingerichteten Sperren oder Beschränkungen stellt PM² auf Nachfrage zur Verfügung.
9.2 Zur Sperre der Dienstleistungen ist PM² ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn (a) der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung gegeben hat oder (b) eine Gefährdung der Einrichtungen der PM², insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. Diese Sperre wird PM² unverzüglich aufheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind.
9.3 PM² ist berechtigt, für den Kunden eine maximale offene Entgelthöhe für Dienstleistungen (Kreditlimit) vorzugeben. PM² wird dem Kunden auf dessen schriftliche Anfrage Auskunft über die Höhe des Kreditlimits erteilen.
9.4 PM² ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Ankündigung die weitere Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auszusetzen, solange und soweit das geschuldete Entgelt das Kreditlimit übersteigt.
9.5 Die Verpflichtung des Kunden zum fristgemäßen Ausgleich der in Rechnung gestellten Beträge gemäß Ziffer 7.2 bleibt durch diese Regelung unberührt.
10. Leistungsstörungen, Höhere Gewalt
10.1 Das für die Herstellung der Verbindung betriebene Telekommunikationsnetz weist eine über einen Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Verfügbarkeit von 97,0 % p.a. auf.
10.2 Störungen des Netzbetriebes beseitigt PM² im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb einer Regelentstörungsfrist von 12 Stunden. Für den Betrieb des Teilnehmernetzanschlusses des Kunden ist PM² nicht verantwortlich.
10.3 Bei voraussehbar längeren vorübergehenden Beschränkungen der Dienstleistungen werden Preselection-Kunden, die der PM² schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben, dass sie auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen angewiesen sind, vorher unterrichtet, es sei denn, die vorherige Unterrichtung des Kunden ist nach den Umständen objektiv nicht möglich oder würde die Beseitigung einer bereits eingetretenen Unterbrechung verzögern.
10.4 Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Feuer, Blitzschlag, Überflutung), die der PM² die Erbringung der Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist PM² von der Erfüllung ihrer Leistungspflicht für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit befreit. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch PM² verschuldet sind.
11. Haftung
11.1 Soweit eine Verpflichtung von PM² als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehreren Endnutzern besteht und diese nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht sie nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz besteht.
11.2 Für Sachschäden und für solche Vermögensschäden, die nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten entstehen, haftet die PM² für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls die PM² oder ihre Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der PM² oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der PM² auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die für die PM² zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Entstehen dem Kunden Schäden im Zusammenhang mit den Telekommunikationsdienstleistungen der Interconnect-Partner von PM², haftet PM² jedoch nur in demselben Umfang wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber PM² haftet.
11.3 Die Haftung der PM² für zugesicherte Eigenschaften, Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11.4 Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer Telekommunikationsdienstleistungen haftet die PM² insoweit nicht, als diese nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des PM²-Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann die PM² nicht haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragspartner liegen.
12. Datenschutz
12.1 Die PM² beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und des BDSG.
12.2 Hiernach hat die Datenverarbeitung insbesondere folgenden Inhalt und Umfang: Die PM² darf personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Kunden zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Verbindungsdaten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum Herstellen und Aufrechterhalten der Telekommunikationsverbindung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte sowie deren Nachweis erforderlich ist. Soweit es für die Begründung und etwaige Änderung des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist, darf die PM² oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf die Einhaltung deutscher Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden ist, personenbezogene Daten des Kunden erheben und verarbeiten. Für die Inkassierung der Entgelte können die Dienstleistungen eines Inkassounternehmens genutzt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 TKG).
12.3 Hinsichtlich der Verarbeitung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken gilt folgendes: Die Verbindungsdaten werden im Regelfall maximal innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Rechnungsstellung vollständig gespeichert, soweit der Kunde keine andere Speicherung verlangt hat. Der Kunde hat die Wahl, dass die Zielnummer vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern gespeichert wird oder dass die Verbindungsdaten mit Versendung der Rechnung an den Kunden vollständig gelöscht werden. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Zielrufnummer ungekürzt und vollständig gespeichert. Verlangt der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber oder gem. 7.9.1 gegenüber PM² die Kürzung der Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar die Löschung der Verbindungsdaten mit Rechnungsversand, kann keine entsprechende Überprüfung der Einwendungen des Kunden gegen die Rechnungshöhe erfolgen. Eine vollständige Prüfung der Einzelverbindungen innerhalb der Speicherfrist ist nur möglich, wenn der Kunde keine andere Speicherung verlangt hat, bspw. eine Kürzung der Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar eine vollständige Löschung, oder aber bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.
12.4 Wünscht der Kunde einen Einzelgesprächsnachweis, so hat er sicherzustellen, dass sämtliche, auch künftige, Nutzer des Anschlusses darauf hingewiesen werden, dass die Verbindungsdaten zur Erteilung des Einzelgesprächsnachweises gespeichert werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden hat der Kunde die Mitarbeiter informiert und wird künftige Mitarbeiter unverzüglich informieren und hat den Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Offenbach am Main, soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PM² kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
13.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der PM² und dem Kunden gilt ausschließlich, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 PM² ist befugt, zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen nach diesem Vertrag Drittunternehmen zu beauftragen. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen zustande.
13.4 Soweit der Kunde der Auffassung ist, dass PM² eine ihm gegenüber gem. den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und 84 TKG bestehende Verpflichtung nicht erfüllt habe, kann er sich mit einem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an die Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn wenden.
13.5 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht, wobei hinsichtlich der geltenden Preise auf die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlichte Website der PM² und die dort hinterlegte Preisliste verwiesen wird.
13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder stellt sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung bzw. zur Auffüllung der Lücke gilt die wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
13.7 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PM² auf einen Dritten übertragen.
13.8 Sitz der PM² ist Siemensstr. 12b, 63263 Neu-Isenburg; Handelsregister Offenbach, HRB 40592. 
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